Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die mit der Firma Virea Wurm GmbH geschlossen werden. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Alle Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber oder Spediteur unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des anderen Vertragsbeteiligten (Auftraggeber, Spediteur, etc.), die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebot und Urheberrecht

In Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten sind unsere Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstigen Unterlagen freibleibend. Für uns werden erteilte Aufträge erst dann bindend, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder ihnen durch Übersendung der Ware oder der Rechnung entsprochen wurde. Bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich sind alle Angaben wie z. B. bauphysikalische Werte, Beschreibungen, Abbildungen, Berechnungen, Gewicht, Maße, Montageskizzen und Zeichnungen in Angeboten, Anfragen, Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen. Außerdem werden hiermit auch keinerlei Eigenschaften zugesichert. Für Angaben der Lieferwerke gilt das gleiche. Soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert werden, behalten wir uns Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, vor. Alleineigentum und Urheberrecht behalten wir uns an Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Filmen, Druck- und anderen Unterlagen vor; Dritten dürfen sie auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden; sämtliche Unterlagen sind auf unser Verlangen zurück zugeben. Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben. An unseren Mustern, Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Fotos, Filmen und Druckunterlagen verbleibt das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung, bei uns. Ohne unsere vorherige Zustimmung sind Nachdruck, Vervielfältigung oder Weitergabe unserer Entwürfe sowie Nachbau unserer eigens entwickelten Muster, auch derjenigen die nicht Gegenstand des Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, nicht zulässig. Der Auftraggeber hat Korrekturabzüge auf Satz- und sonstige Fehler sowie Layout zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Für vom Auftraggeber übersehene Fehler haften wir nicht. Wir übernehmen keine Haftung für fernmündlich aufgegebene Änderungen. Für nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen zwei Wochen nicht abgeforderte fremde Manuskripte, Druckvorlagen und andere Gegenstände, wie Fotos usw., übernehmen wir keine Haftung.

3. Lieferung

Unserer Lieferverpflichtung genügen wir durch die Bereitstellung der Ware im Werk zur Abholung oder durch die Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer etc. Angaben über Lieferzeit werden möglichst eingehalten, sind jedoch ohne Gewähr und bedeuten kein Lieferungsversprechen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Wartezeiten, auch aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse die bei uns, bei unseren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres eigenen Betriebes abhängig ist, eintreten. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen, wenn eine vollständige Lieferung nicht ausdrücklich vorher mit uns vereinbart wurde. Der Besteller hat kein Recht auf freie Nachlieferung der Rückstände. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten und kostenpflichtig einzulagern, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
 

4. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand unserer Ware erfolgt stets ab Fabrik und auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Die Ware wird von uns nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Käufers gegen Transportschäden versichert. Ist Abholung vereinbart und erfolgt sie nicht innerhalb 10 Tagen nach Zugang der Aufforderung, so erfolgt der Versand durch uns per Spedition oder eine andere Versandart auf Rechnung des Käufers. Weiterhin behalten wir uns das Recht vor die versandfertig gemeldete Ware auch auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson (Frachtführer etc.), bzw. bei Einlagerung, nach erfolglos abgelaufener Frist zur Abholung, auf den Käufer über, und zwar bei Teillieferungen auch dann, wenn diese erfolgen oder wenn wir die Versandkosten übernommen haben.

5. Rücktritt

Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung eines Kredits, in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe, nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Übergang usw. oder wenn der Auftraggeber Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen oder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen.

6. Preise, Verpackung, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich in Euro, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und zuzüglich Verpackung. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Zahlungspflicht des Auftraggebers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen, durch Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Änderung des Preises im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Dies gilt auch für Abrufaufträge. Die Preise gelten rein netto Kasse und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Großaufträgen oder mit Neukunden behalten wir uns folgende Zahlungsmodalitäten vor und berechnen wie folgt: bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 40 %, bei Fertigungsbeginn weitere 30 % und nach Abnahme der Restbetrag der Auftragssumme. Dienstleistungen sowie Transport- und Verpackungskosten sind nicht skontier- oder rabattfähig. Bei Kleinstaufträgen kann ein Mindermengenaufschlag berechnet werden. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis weiterberechnet und nicht zurückgenommen. Notwendige Entsorgungskosten trägt der Käufer. Wir behalten uns vor, dem Auftraggeber die uns entstehenden Mehrkosten zu berechnen, falls dieser eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht. Zahlungen haben in bar zu erfolgen. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlung werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Skonto- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Auftraggebers. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht überschreiten. Bei Zahlungsverzug werden vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 4 % bei Nichtkaufleuten und 5 % bei Kaufleuten über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Darüber hinaus stellen wir die entstehenden Verwaltungskosten des Mahnverfahrens in Rechnung. Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am wenigsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Berechnung der Gesamtlieferung. Verursacht der Auftraggeber eine Lieferverzögerung, so werden die Zahlungen ab Gefahrenübergang fällig. Die Verwahrung der Waren erfolgt in diesem Falle auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Wenn Zahlungsverzug des Auftraggebers eintritt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, trotz Mahnung nicht bezahlt oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Der Rechnungsbetrag wird dann sofort fällig. Ebenso auch alle übrigen noch offenstehende Rechnungsbeträge. Zudem sind wir berechtigt, deren sofortige Bezahlung zu verlangen, auch wenn das vereinbarte Ziel noch nicht abgelaufen ist. Werden bei Montagen bei Kunden vor Ort Leistungen, über die ursprüngliche Auftragsbestätigung hinaus, übertragen, so verrechnen wir diese mit unseren geltenden Regiestundensätzen. Musteranfertigungen werden bei Nichterteilung der Serie nach Aufwand berechnet und in Rechnung gestellt.

7. Sonderfertigung

Bei Sonderfertigung ist ein Umtausch des betreffenden Erzeugnisses oder ein Rücktritt von dem jeweiligen Auftrag ausgeschlossen. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind die vom Auftraggeber uns angegebenen Maße für uns allgemein maßgeblich. Daher ist unser Auftraggeber für eine richtige Maßaufnahme selbst verantwortlich. Der Auftraggeber übernimmt bei Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Behelfen, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns, für all uns dadurch etwa treffende Nachteile, klag- und schadlos zu halten. In keinem Falle werden Sonderanfertigungen von uns zurückgenommen. Fallen bei Anfertigungen Mehr- oder Mindermengen von +/-10 % der ursprünglichen Auftragsmenge an, so ist der Kunde verpflichtet, die eventuellen Mehrmengen zu den vereinbarten Preisen abzunehmen, während wir bei eventuellen Mindermengen in dem vorgenannten Rahmen nicht zu einer Nachlieferung verpflichtet sind.

8. Formen und Klischees

Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen und Klischees, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Auftraggebers verwendet. Die Kosten der Herstellung der Formen und Klischees trägt der Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

9. Abnahme

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand spätestens mit Ablauf des dritten Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn wir setzten eine kürzere Abnahmefrist. Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt oder benutzt wird. Der Auftraggeber kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus 11. Gewährleistungen nicht verweigern. 

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Auftraggeber, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlung besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsware ist sachgemäß zu lagern sowie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der entsprechende Abschluss ist vom Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren in gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern: Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware bzw. wird die Ware an einen Dritten ausgeliefert, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder eingebaut, so tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm aus diesem Rechtsgeschäft der Weiterveräußerung, oder des Einbaus entstehenden Schadensansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferung an uns ab. Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, oder dem Einbau und bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, so ist der Auftraggeber verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt, ist der Teil der Gesamtforderung an uns abgetreten der dem Rechnungswert unserer Lieferungen entspricht. Der Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Auftraggebers gegen seine Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Falle tritt der Auftraggeber schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir unsere Gläubigerrechte voll ausüben und sind berechtigt die abgetretenen Forderungen beim Drittschuldner direkt einzuziehen. Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Auftraggeber, wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung der Vorbehaltswaren oder der Verkauf der Forderung, die durch Veräußerung unserer Vorbehaltswaren entsteht. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen sollten. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherheit aus der Geschäftsverbindung unsere Lieferungsforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt innerhalb der durch das Abzahlungsgesetz gezogenen Grenzen nur dann ein Rücktritt vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären.

11. Gewährleistung

Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns schriftlich zugesichert wurden. Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) wieder auf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen; ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen (z. B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe.) Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder groben Verschulden sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherung.

12. Rücksendungen

Rücksendungen sind erst nach vorheriger Rücksprache mit uns vorzunehmen, da jederzeit Ersatzteile geliefert werden können.    
 

13. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen, welche aus einem Geschäftsabschluss mit uns erworben werden, ist ausgeschlossen. 
 

14. Vertretervollmacht

Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Zugeständnisse im Preis oder den sonstigen Vertragsbedingungen zu machen. Ebenso sind sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zum Inkasso berechtigt. Die Bezahlung der Rechnung hat daher regelmäßig nur an uns zu erfolgen.
 

15. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.              

16. Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist unser Sitz. Als Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechseln, Schecks und anderen Urkunden das in Fürth in Bayern zuständige Gericht vereinbart.                                                 

                                           

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